Jugendfischereischein NRW – Neuigkeiten 2026

Bislang mussten alle Kinder und Jugendlichen im Alter zwischen 10 und 16 Jahren in Nordrhein-Westfalen jedes Jahr einen Jugendfischereischein lösen.
Ab dem Sommer 2026 fällt diese Regelung weg und das bedeutet: Kein Amtsgang mehr, keine Gebühren! Einfach Mitangeln und sofern man älter als 10 ist mit dem entsprechenden Fischereierlaubnisschein, also einer Berechtigung für das jeweilige Gewässer.
Nach wie vor gilt: Solange man noch keine Fischerprüfung abgelegt hat, muss man in Begleitung eines Fischereischeininhabers angeln.
Im Entwurf, der dem Landtag im Rahmen der „Novellierung“ des Fischereigesetzes nun vorgelegt wird, heißt es nun u.a.:
„§ 31
Fischerprüfung, Fischereischein
…
(3) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für […]
- Kinder und Jugendliche, die das zehnte Lebensjahr vollendet und das 16. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben. In diesen Fällen darf der Fischfang nur in Begleitung einer Inhaberin
oder eines Inhabers eines gültigen Fischereischeins ausgeübt werden. Die Begleitperson hat
das Alter der Kinder und Jugendlichen auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörde oder den amtlichen
Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufsehern durch Vorzeigen eines amtlichen
Lichtbildausweises, beispielsweise eines Personal- oder Schülerausweises, unmittelbar
nachzuweisen.“
„Aufgrund der Regelung in Nummer 3 dürfen Minderjährige zwischen 10 bis einschließlich 15
Jahren wie bisher auch unter der Aufsicht einer Fischereischeininhaberin oder eines
Fischereischeininhabers angeln. Ein Jugendfischereischein ist dafür aber nicht länger
Voraussetzung für die Ausübung der Fischerei. Es genügt, das Alter durch Vorlage eines
amtlichen Lichtbildausweises (z. B. Personal- oder Schülerausweis) nachzuweisen. Diese
Neuregelung orientiert sich an bereits umgesetzten oder geplanten Regelungen in anderen
Bundesländern wie Bayern, Hessen und Schleswig-Holstein. Sie stellt einen wichtigen Schritt
zur Nachwuchsförderung und länderübergreifenden fischereirechtlichen Harmonisierung im
Bereich der Angelfischerei dar und entspricht dem Bedürfnis vieler Familien nach einem
niedrigschwelligen Zugang zum gemeinsamen Naturerlebnis.
Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 15 Jahren sind darüber hinaus zukünftig von der
Entrichtung von Verwaltungsgebühren und der Fischereiabgabe befreit.“
„Zu Nummer 7 (§ 32)
Die gesetzliche Regelung des bisherigen § 32 zum Jugendfischereischein entfällt. Mit der
Abschaffung des Jugendfischereischeins wird der Zugang zur Angelfischerei für Kinder und
Jugendliche in Nordrhein-Westfalen wesentlich erleichtert. Das bisherige Antrags- und
Genehmigungsverfahren für den Jugendfischereischein, die zu entrichtenden
Verwaltungsgebühren und die Fischereiabgabe entfallen. Damit werden sowohl Familien als
auch kommunale Verwaltungsstellen im Sinne der Entbürokratisierung entlastet. Gleichzeitig
wird unverändert durch die Aufsicht bei der Ausübung der Fischerei durch eine sachkundige
Person ein verantwortungsvoller Rahmen für die fischereiliche Betätigung junger Menschen
gewährleistet.“
IRRTUM & ÄNDERUNG VORBEHALTEN